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Die Freiheit der Person ist unverletzlich – Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz (GG). Der Schutzbereich des Art. 2 Abs.2 S. 2 GG, Art. 104 GG umfasst die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Aus der körperlichen Fortbewegungsfreiheit folgt das Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen bzw. an einem bestimmten Ort nicht bleiben zu müssen.
Überdies lässt sich aus Art. 2 Abs.2 S. 2 GG nicht nur ein Abwehrrecht der Bürger:innen gegenüber dem Staat herleiten, sondern auch eine Schutzpflicht des Staates gegenüber den Bürger:innen. Dieses grundrechtlich ausgeprägte Recht der Freiheit findet viele Einschränkungen, unter anderem die freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1631b und 1831 BGB). Doch welche Voraussetzungen müssen für die rechtssichere Anwendung beachtet werden?
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Methoden